Zwei Kanzleimitarbeitende planen Vertretungszeiten in einem digitalen Kalender
Fristen Von 8 Minuten Lesezeit

Fristen im Jahreslauf: Feiertage, Urlaub und Vertretung planen

Feiertage und Kanzleischließzeiten ändern den Fristenlauf nicht automatisch. Der Beitrag hilft, Vertretungen und Vorfristen für das gesamte Kalenderjahr belastbar einzuplanen.

Urlaub und Feiertage gehören als Vertretungsanlass in die Jahresplanung der Fristenkontrolle.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Ein Fristenkalender bildet nicht nur gerichtliche Termine ab. Er muss auch zeigen, wann die Person, die eine Frist bearbeitet oder kontrolliert, nicht verfügbar ist. Feiertage, Urlaub und Kanzleischließzeiten sind deshalb eigenständige Planungstatsachen. Sie heben eine laufende Frist jedoch nicht auf und verschieben sie nicht allein deshalb, weil die Kanzlei geschlossen bleibt.

Gerade kleine Kanzleien brauchen für das Kalenderjahr eine nachvollziehbare Verteilung von Verantwortung. Entscheidend ist eine Organisation, bei der Fristnotierung, Vorfrist, Bearbeitung, Ausgangskontrolle und Erledigungsvermerk auch bei Abwesenheit ineinandergreifen. Für die Grundsatzentscheidung über das passende System hilft auch der Beitrag Papierkalender, Excel oder Fristensoftware im Vergleich.

Der Jahresplan beginnt mit allen Abwesenheitszeiten

Der Jahresplan sollte zunächst alle vorhersehbaren Abwesenheiten erfassen: Betriebsferien, individuelle Urlaube, Fortbildungen, Gerichtstermine mit längerer Abwesenheit sowie bereits bekannte Vertretungszeiten. Auch Krankheit gehört als mögliches Ausfallrisiko in die Organisation, selbst wenn ihr genauer Zeitpunkt naturgemäß nicht planbar ist. Abwesenheiten sind keine Fristen, sondern Informationen, die für die Bearbeitung einer Frist maßgeblich sind.

Abwesenheit und Frist getrennt dokumentieren

Die gerichtliche Frist bleibt mit ihrem gesetzlichen oder gerichtlichen Ende unverändert im Kalender stehen. Daneben muss sichtbar sein, wer in der relevanten Zeit sachbearbeitet, wer kontrolliert und wer die Vertretung übernimmt. Eine bloße Urlaubsnotiz im gemeinsamen Kalender reicht nicht, wenn sich daraus weder eine konkrete Zuständigkeit noch eine Kontrollaufgabe ableiten lässt.

Für jede längere Abwesenheit empfiehlt sich eine Übergabeliste der offenen Sachen. Sie sollte nicht an die Stelle des Fristenkalenders treten, sondern dessen Einträge prüfen und ergänzen. Besonders wichtig sind Fristen, deren Vorfrist während der Abwesenheit liegt, sowie Fristen, für die Unterlagen oder Rückfragen bei Mandanten fehlen.

  • Abwesenheitszeitraum und Rückkehrdatum eintragen.
  • Vertretung für Sachbearbeitung und Fristenkontrolle eindeutig zuordnen.
  • Offene Fristen mit Aktenzeichen, Fristende, Vorfrist und Bearbeitungsstand übergeben.
  • Unklare Mandanteninformationen und fehlende Unterlagen ausdrücklich kennzeichnen.
  • Nach Rückkehr prüfen, ob die Übergabe vollständig erledigt oder erneut übernommen wurde.

Arbeitsanweisungen für diese Übergabe, die Fristenakte und die Ausgangskontrolle sollten allen Beteiligten zugänglich sein. Praktische Bausteine hierfür behandelt der Beitrag Vorlagen für Fristenakte, Versandkontrolle und Vertretung.

Gesetzliche Feiertage richten sich nach dem jeweiligen Ort

Gesetzliche Feiertage sind in Deutschland überwiegend landesrechtlich geregelt. Ob ein Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, kann daher je nach Bundesland unterschiedlich sein. Für die Fristberechnung nach Paragraf 222 Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit Paragraf 193 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, kommt es nicht pauschal auf den Kanzleisitz oder den Wohnort der bearbeitenden Person an.

Ort der Fristwahrung prüfen

Maßgeblich ist der Ort, an dem die Prozesshandlung vorzunehmen ist. Bei einer bei Gericht einzureichenden Prozesshandlung ist regelmäßig auf den Sitz des zuständigen Gerichts abzustellen. Hat die Kanzlei ihren Sitz in einem anderen Bundesland als das Gericht, muss sie deshalb den Feiertagskalender des Gerichtsorts berücksichtigen.

Der elektronische Rechtsverkehr ändert an dieser Berechnungsregel nichts. Eine Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach kann zwar außerhalb üblicher Geschäftszeiten erfolgen, aber sie macht den Feiertag am maßgeblichen Ort weder unbeachtlich noch ersetzt sie die korrekte Fristberechnung. Bei besonderen Verfahrensarten oder abweichenden Zuständigkeiten ist der konkrete Ort der vorzunehmenden Handlung zu prüfen.

Fällt das Fristende ungünstig, verschiebt es sich

Nach Paragraf 222 Absatz 2 ZPO gelten für die Fristberechnung die Regelungen des Paragrafen 193 BGB. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Das betrifft gerichtliche Fristen im Anwendungsbereich der ZPO, nicht bloß interne Kanzleitermine.

Die Verschiebung nur beim tatsächlichen Fristende anwenden

Die Regel verschiebt das Fristende, nicht aber automatisch jede vorher gesetzte Vorfrist. Eine auf den Freitag gelegte organisatorische Vorfrist bleibt sinnvoll, wenn das eigentliche Ende wegen eines Wochenendes erst am Montag liegt. Sie schafft Zeit für die inhaltliche Prüfung, eine Rückfrage, die Freigabe und die sichere Übermittlung.

Auch wenn die Frist formal erst am nächsten Werktag endet, sollte die Kanzlei eine fristgebundene Handlung nicht ohne Not bis zum letzten möglichen Tag aufschieben. Technische Störungen, fehlende Anlagen, ungeklärte Vollmachten oder eine kurzfristige Erkrankung lassen sich dann kaum noch abfangen. Die Verschiebung ist eine gesetzliche Berechnungsfolge, keine Reserve für eine unvorbereitete Bearbeitung.

KalendereintragBedeutungOrganisatorische Folge
Gesetzliches Fristende an einem WerktagDie Frist endet an diesem Tag.Vorfrist mit ausreichendem Bearbeitungsabstand setzen.
Fristende an Samstag, Sonntag oder gesetzlichem FeiertagParagraf 193 BGB verschiebt das Ende auf den nächsten Werktag.Verschobenes Ende prüfen, Vorfrist nicht gedankenlos mitverschieben.
KanzleischließzeitKeine gesetzliche Verlängerung allein wegen der Schließung.Vertretung und frühere Vorfrist verbindlich festlegen.

Die Berechnung folgt den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Paragraf 222 Absatz 1 ZPO verweist für die Berechnung prozessualer Fristen auf die Paragrafen 187 bis 193 BGB. Ausgangspunkt ist daher immer die Frage, welches Ereignis die Frist auslöst und welche Fristart vorliegt. Die Frist ist anhand der Zustellung, Bekanntgabe oder sonstigen maßgeblichen Auslösung zu berechnen, nicht anhand des Tages, an dem die Kanzlei den Vorgang erstmals intern bearbeitet.

Ereignisfristen und Tagesfristen unterscheiden

Bei einer Ereignisfrist wird der Tag, in den das auslösende Ereignis fällt, nach Paragraf 187 Absatz 1 BGB grundsätzlich nicht mitgerechnet. Das ist etwa bei einer Frist relevant, die mit der Zustellung einer Entscheidung beginnt. Bei einer Tagesfrist kann dagegen Paragraf 187 Absatz 2 BGB einschlägig sein, wenn der Beginn der Frist auf den Anfang eines Tages fällt.

Das Fristende bestimmt sich nach Paragraf 188 BGB. Bei nach Tagen bestimmten Fristen endet sie mit Ablauf des letzten Tages. Bei nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen ist im Regelfall der Tag maßgeblich, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstag entspricht, wobei die gesetzlichen Einzelregeln des Paragrafen 188 BGB zu beachten sind.

Die Berechnung sollte bei der ersten Fristnotierung nachvollziehbar festgehalten und von einer weiteren Person kontrolliert werden. Das ist besonders wichtig, wenn mehrere Fristen aus derselben Zustellung folgen, eine Verlängerung beantragt wird oder ein Feiertag am Gerichtsort zu berücksichtigen ist. Eine spätere Korrektur im Kalender braucht einen erkennbaren Grund und eine erneute Kontrolle.

Vorfristen werden vor Urlaubsphasen bewusst früher gesetzt

Eine Vorfrist ist keine gesetzliche Frist. Sie ist eine interne Kontrollfrist, die sicherstellen soll, dass die Sache rechtzeitig bearbeitet wird und das Fristende nicht erst in einer Ausnahmesituation auffällt. Ihre Länge richtet sich nach dem Arbeitsaufwand, dem Stand der Akte, der erforderlichen Abstimmung und der Verfügbarkeit der zuständigen Personen.

Vor einer Urlaubsphase sollte die Vorfrist so liegen, dass nicht nur ein Hinweis gelesen, sondern die notwendige Arbeit tatsächlich erledigt werden kann. Dazu können Akteneinsicht, die Prüfung von Unterlagen, ein Mandantengespräch, die Abstimmung mit der Vertretung, die Erstellung des Schriftsatzes und seine Freigabe gehören. Bei elektronischer Übermittlung muss zudem Zeit für die Prüfung des richtigen Empfängers, der Anlagen und des erfolgreichen Versands bleiben.

Vorfrist als Arbeitsauftrag verstehen

Der Eintrag darf nicht lediglich lauten, dass eine Frist ansteht. Er sollte erkennen lassen, welche Handlung bis zur Vorfrist erwartet wird und wer sie übernimmt. Ist die Sache dann nicht entscheidungsreif, muss die vertretende Person eine dokumentierte Eskalation auslösen, etwa durch Rückfrage bei der zuständigen Anwältin oder durch Prüfung eines fristwahrenden Vorgehens.

Für wiederkehrende Schließzeiten kann die Kanzlei eine feste Regel definieren: Vorfristen für alle betroffenen Endfristen werden vor Beginn der Schließzeit überprüft. Diese Regel ersetzt keine Einzelfallprüfung. Umfangreiche oder risikoreiche Verfahren benötigen regelmäßig einen größeren zeitlichen Abstand als einfache, vorbereitete Schriftsätze.

Notfristen erhalten keine Urlaubsautomatik

Urlaub der Anwältin, Krankheit einer Fachkraft oder eine geplante Kanzleischließzeit führen nicht automatisch zu einer Verlängerung gerichtlicher Fristen. Das gilt besonders für Notfristen. Die Berufungsfrist beträgt nach Paragraf 517 ZPO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Als Notfrist ist sie nicht verlängerbar.

Die Berufungsbegründungsfrist nach Paragraf 520 Absatz 2 ZPO beträgt zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils. Sie ist von der Berufungsfrist zu unterscheiden und keine Notfrist im gleichen Sinn. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann sie auf Antrag verlängert werden, ein rechtzeitig gestellter Antrag darf jedoch nicht mit einer bereits bewilligten Verlängerung verwechselt werden.

Vertretung muss handlungsfähig sein

Eine verlässliche Urlaubsvertretung muss die Frist nicht nur sehen können. Sie benötigt Zugriff auf Akte und Kommunikation, Kenntnis der konkreten Aufgabe sowie die Befugnis und technische Möglichkeit, fristwahrend zu handeln. Dazu gehört bei elektronischen Einreichungen eine funktionierende Organisation der Signatur oder des sicheren Übermittlungswegs und der anschließenden Versandkontrolle.

Die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist sollten daher bei jeder Abwesenheitsplanung gesondert gesucht und besprochen werden. Eine vertiefende Einordnung bietet der Beitrag Notfristen und Begründungsfristen nach der ZPO verstehen. Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, und ist kein Ersatz für eine zuvor tragfähige Kanzleiorganisation.

Zum Jahreswechsel braucht der Kalender einen festen Kontrolltermin

Der Jahreswechsel ist ein sinnvoller fester Termin, um nicht nur neue Feiertage, sondern die gesamte Vertretungsstruktur abzugleichen. Prüfen Sie Abwesenheitsplan, Vertretungszuordnung, Zuständigkeiten, Gerichtsorten relevante Feiertage und offene Vorfristen. Besonders sorgfältig sind Fristen zu behandeln, die aus dem alten Jahr in eine Schließzeit oder in die ersten Arbeitstage des neuen Jahres reichen.

Der Abgleich sollte dokumentiert werden: Wer hat die Kalenderdaten geprüft, wer übernimmt welche Vertretung und welche offenen Vorgänge wurden kontrolliert? Ein Erledigungsvermerk darf erst gesetzt werden, wenn die geschuldete Handlung vorgenommen und die erforderliche Ausgangskontrolle abgeschlossen ist. So bleibt für eine Nachfolge oder eine kurzfristig einspringende Person erkennbar, was bereits geschehen ist und was noch offen bleibt.

Ein digitaler Fristenkalender von Fristwacht mit Vorfrist, Erledigungsvermerk und Vier Augen Kontrolle kann diese Jahresplanung unterstützen, indem er Fristsetzungen revisionssicher protokolliert und Übergaben nachvollziehbar macht. Wenn Sie die Abläufe Ihrer Kanzlei anhand eines konkreten Kalenders besprechen, eine Vorführung erhalten oder frühen Zugang anfragen möchten, nutzen Sie das Kontaktformular. Fachliche Hinweise aus der Redaktion finden Sie auch beim Autor dieses Beitrags.